Der Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e.V. (BVL)

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Fisch-Kennzeichnung – Info über Kladde möglich

Bekanntlich gelten mit der EU-Fischmarktorganisation (VO 1379/2013; GMO) ab dem 13. Dezember 2014 neue Pflichtangaben zur Information der Verbraucher bei spezifischen Fischerzeugnissen. Hinweise aus der Praxis machen für den Thekenbereich deutlich, dass die Informationen teils am Produkt, teils in der Thekenkladde aber eher selten z. B. mittels Infoboard bzw. Magnettafel erfolgen.

Zwischenzeitlich erhielt der BVLH einzelne Hinweise aus der Praxis, dass vonseiten der Überwachung die Nutzung der Thekenkladde für die neuen Pflichtangaben im Fischbereich teils kritisch kommentiert wurde. Dies verwunderte vor dem Hintergrund, dass sich ein Runder Tisch beim Bundesernährungsministerium (BMEL) bereits im Mai 2014 mit Auslegungsfragen zur GMO befasst hatte. Demnach kamen auch die beteiligten Länder „überein, dass Thekenkladden gleichwertig wie Poster und Plakate einzuordnen sind, zumal sie sich in der Vergangenheit als Verbraucherinformation bewährt haben.“

Am 27. Juli wandte sich das BMEL noch einmal mit einem Schreiben an die Überwachung, wonach die neuen Regelungen in der Art ausgelegt werden, dass als Handelsinformation auch die im Handel gebräuchliche Thekenkladde zulässig ist.

Mit den jüngst erfolgten Verabschiedungen der Änderungen im Fischetikettierungsgesetz sowie in der Fischetikettierungsverordnung wurden die verpflichtenden Kennzeichnungsvorschriften der GMO nun in nationales Recht überführt. Die neuen Rechtsvorschriften bilden nun die Basis, um Verstöße gegen Vorschriften der GMO zu ahnden.