Auftauhinweis gefordert
Bereits im Mai hatte sich der BVL, stellvertretend für die Unternehmen des Lebensmittel-Einzelhandels sowie Fischfachhandels, mit einer ersten Einschätzung zur Auslegung von Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Fischereipolitik an das BMELV gewandt. Anfang Juli nahm der BVL dann zum Verordnungsvorschlag der Kommission mit Durchführungsbestimmungen Stellung, der zuvor vom Ministerium übermittelt worden war.
Rückverfolgbarkeit mittels Identifizierungsnummer
Der BVL verdeutlichte, dass sich der Handel auf eine chargengenaue Rückverfolgung bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen einstellt, die mit Hilfe einer Identifizierungsnummer eines jeden Loses sicherzustellen ist. Auch wenn dies mit erheblichen Mühen für die Unternehmen verbunden ist, hatte dies der Handel mit Blick auf die Unterbindung illegaler Fischerei bereits im Abstimmungsprozess zur Verordnung so mitgetragen. Spezifische Informationen sollten jedoch dort abrufbar sein, wo die Lose gebildet und mit einer Identifizierungsnummer versehen werden (Fangschiff, Anlandehafen, Aquakulturanlage).
Der Handel sieht hier im Wesentlichen eine Online-Datenbank als zielführend an, in die die chargengenauen Informationen eingegeben werden könnten, von dort wo die Lose gebildet werden bzw. von dort, wo ggf. noch eine Zusammenführung und Aufteilung der Lose erfolgt. Über eine Identifizierungsnummer lassen sich dann die Daten von den Marktteilnehmern bzw. der Überwachung der Mitgliedsländer abrufen. Auf umfangreiche Rückverfolgbarkeitssysteme, die Investitionen in technische Hilfsmittel notwendig machen, sollte nach Auffassung des BVL, insbesondere mit Blick auf kleine und mittelständische Händler, unbedingt verzichtet werden.
Auftauhinweis dringend notwendig
Was den „Auftauhinweis“ betrifft, ist es aus Sicht des Handels akzeptabel, dass dieser künftig für Ware im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 2065/2001 gelten soll, d. h., dass Erzeugnisse, wie Fisch, Fischfilets bis hin zu Räucherfisch, künftig mit einem Auftauhinweis versehen werden müssen. Deutlich vorgezogen hätte der Handel hingegen einen Ansatz, wonach der Auftauhinweis zur umfassenderen Kennzeichnungsvorgabe für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse geworden wäre. Dies hätte in der Form erfolgen sollen, wie dies in § 16a der nationalen Verordnung zur Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung für Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die nach der Herstellung gefroren oder tiefgefroren worden sind, geregelt ist.
Lateinischen Namen nicht zur Pflichtkennzeichnung machen
Was beim Handel jedoch auf Unverständnis stößt, ist der Ansatz der Kommission, den wissenschaftlichen Namen – in welcher Form auch immer - zur Kennzeichnungsvorgabe für Ware im Anwendungsbereich Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 zu machen. Der Handel sieht hier lediglich zusätzliche Kennzeichnungslasten für den Thekenbereich. Diese würden die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der personalintensiven Bedientheke gegenüber Selbstbedienungsware erheblich schmälern, dem Kunden an der Theke aber keinen Nutzen bringen. Das Ergebnis ist ein zunehmender Schilderwald in der Bedientheke, überfordertes Verkaufspersonal und ein verunsicherter Kunde, der mit den lateinischen Namen meist nichts anfangen kann.
Sollten hingegen einzelne Unternehmen oder Vertriebsformen den wissenschaftlichen Namen zusätzlich anbringen wollen, können sie dies freiwillig tun, da es bereits heute Rechtsvorgabe ist, diesen Namen in den warenbegleitenden Dokumenten auf Lieferantenebene anzugeben. Auch eine Information anfragender Kunden ist damit möglich. Diese Option sollte auch in der Durchführungsverordnung klar beschrieben werden, so dass hier der dringend notwendige Handlungsspielraum für die Unternehmen erhalten bleibt.
Umfangreiche Übergangsfristen gefordert
Mit Bedauern musste der Handel feststellen, dass im Durchführungsvorschlag bisher keine Übergangsfristen vorgesehen sind. Der BVL bat deshalb eindringlich das Ministerium, sich weiterhin mit Nachdruck für erweiterte Übergangsfristen einzusetzen, um den Wirtschaftsbeteiligten die notwendige Zeit zu geben, ihre Sicherungssysteme auf eine chargengenaue Rückverfolgbarkeit auszurichten. Erweiterte Übergangsfristen sollten auch für die Kennzeichnungsvorschriften - hinsichtlich Auftauhinweis und wissenschaftlichen Namen - festgelegt werden, um eine Umstellung der Systeme und ein Aufbrauchen der Verpackungsbestände zu ermöglichen. Der BVL wird sich hierfür weiterhin mit Nachdruck einsetzen.