Die Debatte um die Verwendung fleischbezogener Bezeichnungen für pflanzlichen Alternativprodukte hat sich in Brüssel von einer randständigen Kennzeichnungsfrage zu einer grundsätzlichen Auseinandersetzung über Verbrauchertransparenz, Wettbewerbsgleichheit und Ernährungspolitik entwickelt.
Zur Einordnung der bisherigen Rechtslage ist festzuhalten, dass die Verwendung fleischtypischer Begriffe für pflanzliche Produkte bislang aus EU-Ebene grundsätzlich zulässig ist, sofern die pflanzliche Herkunft klar und unmissverständlich kenntlich gemacht wird. Diese Linie wurde durch das EuGH-Urteil vom Oktober 2024 bestätigt, das eine französische Regelung zur Untersagung von Begriffen wie “Steak” oder “Filet” für pflanzliche Produkte als unionsrechtswidrig einstufte. Zugleich hat der Gerichtshof den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum eröffnet, rechtlich verbindliche Begriffsdefinitionen festzulegen. Diese Öffnungsklausel ist politisch bedeutsam: Sie schafft die Grundlage für nationale Alleingänge, erhöht aber zugleich den Druck auf den EU-Gesetzgeber, einheitliche Regeln zu schaffen, um eine Fragmentierung des Binnenmarktes zu vermeiden.
Kommissionsvorschlag: Begrenzter Bezeichnungsschutz
Diesen möglichen nationalen Alleingängen ist die EU-Kommission Mitte Juli 2025 zuvorgekommen, indem sie einen Vorschlag zur Beschränkung der Verwendung bestimmter Bezeichnungen für pflanzliche Alternativen vorlegte, um eine Balance zwischen Verbraucherschutz und Marktoffenheit herzustellen. Der Vorschlag verfolgt das Ziel, die Transparenz für Verbraucher zu erhöhen und zugleich die historische und kulturelle Bedeutung von Fleischerzeugnissen zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck liegt der regulatorische Schwerpunkt auf der Beschränkung von Bezeichnungen, die sich auf Tiergattungen oder konkrete Teilstücke beziehen – etwa “Rind”, “Huhn”, “Filet”, “Ribeye” oder “Speck”. Der Ansatz richtet sich damit weniger auf allgemein verwendete funktionale Produktbezeichnungen wie “Burger” oder “Wurst” als auf die Vermeidung direkter Assoziationen mit bestimmten Tierarten.
Paralleldiskussionen im EU-Parlament: Das umfassende Verbot
Parallel liegt ein weiterer, bereits im Dezember 2024 vorgelegter Kommissionsvorschlag zur Überarbeitung der GMO für Agrarerzeugnisse vor. Dieser zielt primär auf die Stärkung der Verhandlungsposition der Landwirte sowie auf Anpassungen von Vertragsstrukturen und -inhalten ab und betrifft damit andere Regelungsgegenstände als Fragen der Bezeichnung pflanzlicher Alternativen. Vor diesem Hintergrund überrascht die Position des Europäischen Parlaments, das im Oktober 2025 einem sachfremden Änderungsantrag folgte und ein umfassendes Verbot auch funktionaler Begriffe wie “Burger”, “Wurst” oder “Schnitzel” für pflanzliche Alternativen befürwortete. Die damit verbundene Ausdehnung des Bezeichnungsschutzes geht über Irreführungsfragen hinaus und berührt unmittelbar wettbewerbs- und innovationspolitische Aspekte. Dass diese Regelungen nicht im Kontext des einschlägigen Kennzeichnungsvorschlags, sondern im Rahmen eines inhaltlich anders ausgerichteten GMO-Vorschlags eingeführt wurden, wirft erhebliche Fragen der Regelungssystematik und Verhältnismäßigkeit auf.
Perspektive des Lebensmitteleinzelhandels
Aus Sicht des Lebensmitteleinzelhandels würde ein umfassendes Verwendungsverbot fleischbezogener Begrifflichkeiten erhebliche praktische und wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen. Neben enormen Umstellungskosten u.a. für die Umgestaltung von Verpackungen bestünde das Risiko, dass bereits etablierte Orientierungshilfen für Verbraucher verloren gingen. Empirisch spricht nichts dafür, dass Bezeichnungen wie “Veggie-Burger” oder “pflanzlicher Wurst” Verbraucher systematisch in die Irre führen. Vielmehr haben sich diese Begriffe als funktionale Kategorien etabliert, die Zubereitungsart und Verwendungszweck beschreiben - unabhängig von der zugrunde liegenden Proteinquelle. Ein selektiver Bezeichnungsschutz zugunsten tierischer Produkte könnte daher als strukturelle Wettbewerbsverzerrung zulasten pflanzlicher Alternativen interpretiert werden und ist daher abzulehnen.
Ausblick: Trilog als entscheidende Weichenstellung (Januar 2026)
Mit dem Beginn des Trilogs Anfang 2026 verdichten sich die Anzeichen, dass die finale Ausgestaltung der GMO-Reform maßgeblich von der Frage abhängen wird, welches Verständnis von Verbrauchertransparenz sich durchsetzt. Während Befürworter eines umfassenden Bezeichnungsschutzes argumentieren, dass traditionelle Produktidentitäten bewahrt werden müssten, steht dem das Ziel einer innovationsfreundlichen, nachhaltigen Ernährungspolitik gegenüber. Sollte es zu einer Einigung kommen, ist mit einem Inkrafttreten der neuen Regelungen zum 1. Januar 2028 zu rechnen, flankiert von Übergangsfristen von mindestens zwei Jahren. Entscheidend wird sein, ob der Gesetzgeber einen differenzierten Ansatz verfolgt, der Klarheit schafft, ohne funktionierende Marktmechanismen unnötig zu beschneiden.
Autorin: Miriam Schneider
Dieser Fachartikel ist erschienen in der LP 03/2026 / (PDF-Download)
