Der Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e.V. (BVL)

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Zwei Proben, zwei Labore

Mit den zum 1. September 2012 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) werden die Lebensmittelbehörden unter anderem verpflichtet, bestimmte Verstöße gegen das Lebensmittelrecht zu veröffentlichen.

Die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) hat zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen Vollzugshinweise beschlossen. Der Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels (BVL) kritisiert daran vor allem die Auslegung zu den Voraussetzungen der Veröffentlichung von Untersuchungsergebnissen.

Die LAV ist der Auffassung, dass die bestehende Validierungspraxis bei Beanstandungen durch ein akkreditiertes amtliches Labor den Anforderungen des neuen § 40 Abs. 1a LFGB genügt, da die Labore nach ihrem Standard bei Grenzwert-, Höchstgehalts- oder Höchstmengenüberschreitungen die festgestellten Werte durch eine weitere Untersuchung überprüfen.

Diese Auslegung widerspricht dem Text und dem Zweck der Novelle. Der Wortlaut des § 40 Abs. 1a LFGB stellt bei der Untersuchung von Proben nach § 39 LFGB klar, dass eine Veröffentlichung von Ergebnissen nur dann erfolgen darf, wenn zwei Untersuchungen unterschiedlicher Labore(Plural!) vorliegen. Der Gesetzgeber fordert damit eine Überprüfung des Untersuchungsergebnisses durch ein weiteres Labor, also einer weiteren Rechtspersönlichkeit und nicht die Untersuchung derselben Probe durch dasselbe Labor.

Dass sich der Wille des Gesetzgebers auf zwei verschiedene Laboratorien bezieht, ergibt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien. In der 147. Sitzung des Bundestages vom 02.12.2012 sagte Elvira Dobrinski-Weiß (SPD): „Proben – hören Sie bitte zu – müssen nun von mindestens zwei unabhängigen Laboren untersucht werden.“ Dr. Erik Schweickert (FDP) äußerte sich wie folgt: „Wir sorgen ebenfalls dafür, dass es zwei amtliche Proben geben muss, die den Verstoß bestätigen, bevor die Behörde veröffentlichen darf.“

Ziel des Gesetzgebers war es, die Veröffentlichung eines Untersuchungsergebnisses vorher so klar wie möglich festzustellen, da sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, wo es für den Betroffenen kaum möglich ist, innerhalb der vorgesehenen kurzen Fristen einen Gegenbeweis anzutreten und sich durch Gegenuntersuchungen zu entlasten. Aus diesem Grunde ist es nur konsequent, den Behörden aufzuerlegen, sämtliche Untersuchungsergebnisse durch zwei unabhängige Untersuchungen zu validieren, um den redlichen Unternehmer zu schützen und um sich vor der Veröffentlichung so viel Klarheit wie möglich über die Richtigkeit der Ergebnisse zu verschaffen.

Keine Veröffentlichung bei Straftatverdacht
 
Der Handel spricht sich ebenfalls gegen die „Erst-Recht-Argumentation“ der LAV aus. Diese zielt darauf ab, dass eine Veröffentlichung auch möglich sei, wenn eine Straftat in Betracht kommt. Der Gesetzgeber hat diesen Tatbestand nicht vorgesehen, im Strafrecht sind Analogien zu Lasten des Betroffenen nicht zulässig. Darüber hinaus obliegt die Einschätzung, ob eine Straftat vorliegt oder ein Delikt als Straftat verfolgt wird, den Staatsanwaltschaften und nicht den Lebensmittelbehörden. In einer Vielzahl von Fällen stellen die Staatsanwaltschaften die Verfahren ein oder verweisen sie an die Behörden zurück, sofern nur eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt. Dennoch würde in diesen Fällen der Betroffene vor der Entscheidung der Staatsanwaltschaft mit der Veröffentlichung leben müssen, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wurde.

Nur Daten zur Produktidentifikation veröffentlichen.

Der Handel begrüßt die Auffassung der LAV, dass nur solche Daten veröffentlicht werden, die zur Identifikation des Produktes notwendig sind, um ggfls. den redlichen Unternehmer zu schützen. In diesem Zusammenhang muss vorsorglich darauf hingewiesen werden, dass insbesondere bei Produkten, die von vielen Lebensmittelhändlern vertrieben werden, in der Regel auf die Nennung des Inverkehrbringers verzichtet werden kann und auch verzichtet werden sollte. Die meisten Stichprobenkontrollen werden im Einzelhandel gezogen, die Beanstandungen richten sich jedoch regelmäßig an den Hersteller, da der Händler in den meisten Fällen an der Beanstandung schuldlos ist und den Beanstandungsgrund nicht erkennen konnte. Aus diesem Grund sollte die Nennung des Händlers nur erfolgen, wenn dies zur Identifizierung des Produktes zwingend erforderlich ist.

Veröffentlichungszeitraum kurz halten Der Handel plädiert für eine kurze Veröffentlichungsperiode der Untersuchungsergebnisse. In der Regel handelt es sich bei den beanstandeten Produkten um Lebensmittel mit einer begrenzten Haltbarkeit. Spätestens mit Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ist daher die Information für den Verbraucher nicht mehr relevant. Sinnvoll erscheint der Vorschlag des Saarlands, die Veröffentlichung bei einem Erstverstoß auf drei Monate zu beschränken. Regelmäßig werden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften schnell, meistens sogar unverzüglich, behoben, so dass eine kurze Veröffentlichungsdauer auch dem Transparenzgedanken hinreichend Rechnung trägt.