Zwei Millimeter Schriftgröße können bei Grundpreisangabe ausreichen
Bei der Grundpreisangabe auf Regalschildern ist eine Schriftgröße von zwei Millimetern durchaus noch angemessen. Diese Urteil fällte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Az.: I ZR 30/12). Die Richter argumentierten unter Berufung auf § 1 Abs. 6 Satz 2 der Preisangaben-Verordnung (PAngV), dass es nach dem Gebot der deutlichen Lesbarkeit darauf ankomme, dass ein Preis von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden könne. Ob eine Preisangabe diese Voraussetzungen erfüllt, sei unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Von Bedeutung dafür sei neben der Schriftgröße auch das Druckbild, das sich unter anderem aus der Wort- und Zahlenanordnung, der Gliederung, dem verwendeten Papier, der Farbe sowie dem Hintergrund ergibt. Ebenfalls sei auch der Abstand zu berücksichtigen, aus dem der Verbraucher die Angabe liest.
Der BGH hat dabei nicht beanstandet, dass die Vorinstanz von einer guten Lesbarkeit des Regalschildes aus einer Entfernung von nur 50 Zentimetern ausgegangen ist, da die Grundpreise kontrastreich in einem umrandeten Kästchen übersichtlich zusammengefasst waren. Zumindest die Grundpreise in den mittleren und oberen Fächern der Verkaufsregale seien so vom Verbraucher ohne Mühe zu lesen.
Ebenso wie die Vorinstanz hält es der BGH für zumutbar, dass der Kunde sich bücken muss, um die Preisschilder zu lesen, die an den unteren Regalen nur wenige Zentimeter über dem Fußboden angebracht sind. Da er das Angebot der dort platzierten Ware prüfen will, müsse er sich der Ware ohnehin so weit nähern, dass er die Grundpreisangabe noch gut lesen kann.