Über Allergene informieren
Mit Blick auf die Neuregelung begrüßt der BVLH, dass Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und Endverbrauchern zur Selbstbedienung angeboten werden (Ladenpackungen), wie bereits mit Vorentwurf aus dem Jahr 2014 vorgelegt, von der Pflicht zur Nährwertdeklaration befreit bleiben.
Bewährte Medien weiter zulässig
Ebenso wird begrüßt, dass für den Bereich der losen Thekenware das ganze Spektrum an in der Praxis erprobten Medien zur Allergeninformation erhalten bleibt. So ermöglichen diese bewährten Medien den Thekenbetreibern schon seit Jahren, ihre Kunden - je nach Angebotsformen und Möglichkeiten vor Ort - flexibel über Allergene zu informieren. Hierzu zählen neben den bekannten Medien, wie Schild/Thekenschiene, Thekenkladde, Aushang sowie Speise- und Getränkekarten, auch Waagensysteme sowie Terminal- und Intranet-Anwendungen der Unternehmen.
Auskunft über das Verkaufspersonal
Die bestehenden Informationsmedien im Handel führen die Allergeninformationen in schriftlicher Form auf. Dies liefert wiederum die Basis für die mündliche Information/Auskunft über die enthaltenen Allergene durch das Verkaufspersonal als bewährte Form der Informationsvermittlung. Diese Regelungen blieben erfreulicherweise auch in der verabschiedeten Verordnung erhalten.
Was die konkrete Umsetzung der Allergeninformation bei loser Ware anbelangt, werden die Thekenbetreiber vom BVLH unterstützt, der hierzu mit dem Allergikerbund einen Ratgeber erstellt hat.
Zusatzstoffe wie Allergene regeln
Mit Blick auf das hohe Maß an Flexibilität hinsichtlich der zulässigen Medien zur Information der Verbraucher über Allergene in loser Ware, was ausdrücklich begrüßt wird, bleibt unverständlich, wieso nicht auch im gleichen Zuge die zwingend notwendige Anpassung der Zusatzstoff-Kennzeichnung (ZZulV) erfolgte. Dem Handel ist kein Grund ersichtlich, weshalb für die Zusatzstoff-Kennzeichnung weiter strengere Anforderungen gelten, als für die Kennzeichnung von Allergenen.
Harmonisierung dringend gefordert
Aus Handelssicht hochgradig problematisch ist es hingegen, wenn sich aus den verschiedenen Regelungen weiter unterschiedliche Anforderungen ergeben, was z. B. die Art und Weise der Informationsvermittlung betrifft. Während nach der LMIV-Durchführungsverordnung die mündliche Information über Allergene auf der Basis einer Verschriftlichung grundsätzlich möglich ist, muss gemäß Zusatzstoff-Kennzeichnung die unmittelbare Zugänglichkeit der schriftlichen Aufzeichnung durch den Endverbraucher möglich sein. Im Ergebnis sind damit praxiserprobte Informationsmedien, wie sie für den sensiblen Bereich der Allergene als zulässig erachtet werden, für die Information über Zusatzstoffe nicht ausreichend.
Allergeninformation etabliert und praxisbewährt
Mit Blick auf die üblichen Sortimente im Bereich der losen Ware, die häufig sowohl Allergene als auch Zusatzstoffe enthalten, sind die Thekenbetreiber gezwungen, sich weiter den strengeren Anforderungen der ZZulV zu beugen und müssen entsprechend die unmittelbare Zugänglichkeit der Aufzeichnungen sicherstellen. Entsprechend müssten praxiserprobte Formen der mündlichen Information auf der Basis einer Verschriftlichung (z. B. Kladde hinter der Theke oder Intranet-Systeme im rückwertigen Thekenbereich) entfallen, was die Flexibilität der Allergeninformation massiv einschränkt. Dies, obwohl die Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass auch diese Formen der Allergeninformation des Verbrauchers praxiserprobt und bewährt sind.
Nachbesserung dringend nötig
Da der Gesetzgeber die erprobte mündliche Information auf der Basis einer Verschriftlichung für die Allergene auch im Rahmen der jüngsten Regelung bestätigte, sollte diese Flexibilität konsequenterweise auch für die deutlich weniger sensiblen Zusatzstoffe gelten. Eine womöglich zweigleisige Informationsweitergabe durch das Thekenpersonal ist für die Praxis hingegen nicht nachvollziehbar. Daher ist aus Handelssicht eine Harmonisierung zwingend geboten, wofür sich der BVLH noch einmal mit allem Nachdruck ausspricht.