Position zur Novelle des Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Erfreulicherweise wurde in dem neuen Entwurf unsere Forderung aus unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf aufgenommen, die Ausschlussgründe für Weiterleitungen von Informationen zu erweitern. Im neuen Entwurf gilt das Weiterleitungsverbot nunmehr auch für Meldungen die aufgrund einer gesetzlichen Meldepflicht erfolgt sind und die keine Verstöße darstellen. Dies ist sinnvoll, da nach dem neuen § 44 Abs. 4 a LFGB auch Untersuchungsberichte zu melden sind, die keine Überschreitungen beinhalten.
Der BVL begrüßt weiterhin, dass die geplante Einführung des § 40 Abs. 1 a LFGB überarbeitet wurde und die ursprünglich generelle Pflicht zur Veröffentlichung von Gesetzesverstößen herausgenommen wurde.
Dennoch ist das Gesetzesvorhaben zu kritisieren. Wir regen weiterhin an, auf eine verpflichtende Veröffentlichung des Namens des Lebensmittelunternehmers zu verzichten und die Frage, ob eine Mitteilung an die Bevölkerung notwendig ist, weiterhin im Ermessen der Behörde zu belassen. Die Lebensmittelbehörden vor Ort kennen die Lebensmittelunternehmen aus ihrer täglichen Zusammenarbeit. Dies berücksichtigt der neue Entwurf zwar teilweise gegenüber dem Referentenentwurf, da künftig eine verpflichtende Information der Öffentlichkeit nur noch bei wiederholten Verstößen gegen ein Schutzgesetz erfolgen soll oder wenn der Verstoß nicht nur unerheblich war und ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.
Konsequenterweise sollte die örtliche Lebensmittelbehörde aber auch bei Überschreitungen von Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen die Möglichkeit behalten, in ihrem Ermessen entscheiden können, ob eine Information der Öffentlichkeit notwendig und sinnvoll ist. Auch bei Überschreitungen von Grenzwerten gibt es Fälle, in denen das betroffene Lebensmittel aus dem Verkauf genommen wurde, bevor es den Verbraucher erreichen konnte. Es ist nicht ersichtlich, warum in solchen Fällen eine Stigmatisierung des Händlers durch die Veröffentlichung seines Namens erfolgen soll, wenn die Information zum Schutz des Verbrauchers nicht mehr notwendig ist. Dies insbesondere weil die Veröffentlichung des Namens eines Betroffenen in einem laufenden Verfahren ein Novum in unserem Rechtssystem ist. Nicht ohne Grund werden in der Regel während eines laufenden Verfahrens die Personalien eines Betroffenen anonymisiert, um seine Persönlichkeitsrechte zu wahren. Derselbe Schutz sollte, zumindest in Fällen, wo dies nicht zum Schutz der Gesundheit des Verbrauchers erforderlich ist, auch einem Lebensmittelunternehmer gewährt werden. Dies kann aber nur in einer Einzelfallentscheidung beurteilt werden.
Abschließend ist festzustellen und zu kritisieren, dass durch die Novelle des VIG Unternehmerrechte beschnitten werden. Es ist aus unserer Sicht wichtig, dass in der Praxis eine ausgewogene Balance zwischen Verbraucher- und Unternehmensinteressen gewährleistet bleibt. Darauf werden wir auch im Gesetzgebungsprozess hinwirken.