Der Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e.V. (BVL)

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Neuordnung des Eich- und Messwesens

Im Sommer des Jahres übermittelte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) den betroffenen Kreisen den offiziellen Entwurf des Messgerätegesetzes als Ersatz zum Eichgesetz mit der Bitte um Stellungnahme. Zu dem Gesetzentwurf bezog der BVL für den Handel Ende August 2008 Position.

Das BMWi hat die Neuordnung des gesetzlichen Messwesens in Angriff genommen, die insbesondere eine grundlegende Modernisierung des Eichrechts (Gesetz über das Mess- und Eichwesen) umfassen soll. Zu einem vom BMWi vorgelegten Entwurf eines Messgerätegesetzes nahm der BVL Ende August 2008 für den Handel Stellung. So begrüßt der Handel, dass die Bundesregierung es sich zum Ziel gesetzt hat, durch eine umfassende Novellierung eine moderne, tragfähige und hinreichend flexible Grundlage für das gesetzliche Messwesen zu schaffen. Das neue Messgerätegesetz stellt hier einen bedeutenden Baustein zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens dar.

Flexibilisierung der Pflichten begrüßt

Auch finden die Kernelemente des Messgerätegesetzes, hier besonders die Flexibilisierung und Entbürokratisierung der Pflichten bei der Verwendung von Messgeräten, insbesondere durch Überarbeitung des Modells der hoheitlichen Nacheichung und Übertragung von Aufgaben auf private Konformitätsbewertungs-stellen, die Unterstützung des Handels. Unter Wahrung des bestehenden Schutzniveaus soll das Gesetz die Verfahren vereinfachen, die Kosten senken und die Flexibilität der gesetzlichen Regelung erhöhen, damit das gesetzliche Messwesen in Zukunft schnell auf neue Herausforderungen reagieren kann. Zudem teilt der Handel die Auffassung, dass ein Fortbestand der national zersplitterten und inkonsequenten Rechtslage im Widerspruch zu den Grundsätzen der Besseren Rechtssetzung steht.

Bürokratischer Aufwand soll entfallen

Zu begrüßen - zudem eine wesentliche Voraussetzung, dass der Handel dem Rechtsvorhaben in seiner Grundausrichtung zustimmt - ist die Einschätzung, dass durch die geschaffenen Möglichkeiten einer Flexibilisierung und messgeräte-spezifischen Ausgestaltung der Verfahren im Vergleich zum bisherigen starren Modell der Nacheichung, d. h., der zwingenden, wiederkehrenden hoheitlichen Prüfung, eine kostenmäßige Entlastung der Messgeräteverwender verbunden sein wird. Ebenfalls zu begrüßen ist, dass Bürokratiekosten durch den Wegfall von staatlicher Zulassung, Erst- und Nacheichung auch für Verwender in erheblichem Umfang entfallen sollen.
Wie bereits vom BVL mit erster Stellungnahme und in einer Anhörung verdeutlicht, verhält sich in der Praxis oftmals nicht der Verwender, sondern häufig die Instandhalter von z. B. Waagen fahrlässig. In diesen besonderen Fällen sollte auf den Instandhalter rechtlich durchgegriffen werden können. Leider wurde diese Einbringung bislang nicht berücksichtigt. Stattdessen heißt es nun, dass diese Verpflichtungen für den Verwender auch dann gelten, wenn ein Dritter das Messgerät wartet, repariert oder sonstige Eingriffe daran vornimmt. Hier besteht aus Sicht des Handels weiterhin dringender Änderungsbedarf.

Ausweitung von Stichprobenverfahren positiv

Hingegen sieht der Handel den Ansatz als zielführend an, neben den bisher vorherrschenden Einzelprüfungen beispielsweise auch eine Ausweitung von Stichprobenverfahren oder eine Einbeziehung von Qualitätsmanagementsystemen der Messgeräteverwender zu ermöglichen. Zudem begrüßt der Handel den Ansatz, Wahlmöglichkeiten der Verwender vorzusehen, damit diese das für sie jeweils günstigste Verfahren aussuchen können, soweit das gesetzliche Schutzniveau gewährleistet bleibt. Auch wird die Auffassung geteilt, dass das neue Modell durch eine flexible Ausgestaltung der bisherigen Eichgültigkeitsdauer ergänzt werden kann.

Meldepflichten für den Handel vom Tisch

Weiter wurden im Entwurf des Messgerätegesetzes neue Informationspflichten für die privaten Konformitätsbewertungsstellen eingeführt, die zukünftig die bisher hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen sollen. Als Alternative zu der nun gewählten Lösung war ursprünglich eine umfassende Meldepflicht der Hersteller und Messgeräteverwender angedacht. Vor einer entsprechenden Meldepflicht für Verwender hatte der BVL bereits in seiner Stellungnahme vom März 2008 gewarnt und dieses ausführlich begründet. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Handel den nun gewählten Ansatz und sieht sich auch in der vorliegenden Begründung bestätigt.

Mit Blick auf das weitere Gesetzgebungsverfahren wurde der BVL vom BMWi jüngst darüber informiert, dass im Rahmen der Ressortabstimmung zeitliche Verzögerungen aufgetreten sind, so dass eine angemessene Behandlung im parlamentarischen Verfahren bis zur Sommerpause des Bundestages nicht mehr garantiert ist. Sollte das Rechtsvorhaben - wie vorgesehen - in der nächsten Legislaturperiode wieder aufgegriffen werden, wird der BVL die Position des Handels erneut einbringen.