Neue „Druckfarbenverordnung“ vorgelegt
Vielmehr sieht es der Lebensmittelhandel als dringend notwendig an, eine einheitliche Regelung auf EU-Ebene - gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 - zu schaffen. Nur so lässt sich eine Insellösung für die nationalen Handelsunternehmen vermeiden, die die Unternehmen in ihrem freien Warenverkehr im EU-Binnenmarkt und mit Drittländern erheblich einschränken sowie im Wettbewerb mit anderen europäischen Mitbewerbern massiv benachteiligen würde.
Auf massives Unverständnis stößt zudem die Ausgestaltung des Regelungsinstrumentes der Weitergabe von schriftlichen Erklärungen, den sogenannten „Konformitätserklärungen". Hier besteht die große Sorge des Handels vor dem erheblichen Beschaffungs- und Dokumentationsaufwand (bis zu 270.000 Erklärungen pro Handelshaus) sowie der Entstehung von Kosten (zusätzlicher Personaleinsatz oder Beauftragung externer Dienstleister), die das Regelungsvorhaben auslösen würde.
Der Handel sieht es daher weiterhin als zielführend an, sich im Wortlaut bezüglich der schriftlichen Erklärung an Art. 15 (Konformitätserklärung) der EU-Kunststoff-Verordnung Nr. 10/2011 anzulehnen, wonach „auf allen anderen Vermarktungsstufen als der Einzelhandelsstufe“ derartige schriftliche Erklärungen zur Verfügung zu stellen sind. Die in der Verordnung genutzte Formulierung konkretisiert die Informationsweitergabe auf jeder Lieferstufe und enthält notwendigerweise eine klare Abgrenzung zur Einzelhandelsstufe.
Mit großer Sorge sieht der BVLH auch die Neufassung des § 8a. Demnach wird die vorgesehene Anzeigepflicht (von nicht inventarisierten Stoffen) gegenüber dem Bundesinstitut für Risikobewertung beschränkt auf die Erst-Inverkehrbringer eines bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenstandes. Diese einseitige Verpflichtung führt zu einer erheblichen Ungleichbehandlung und Beweislastverschiebung im Lieferverkehr, wovon auch der Einzelhandel massiv betroffen wäre, und ist mit Nachdruck zu kritisieren.
Entsprechende Informationen, wie über die Zusammensetzung einer Druckfarbe bzw. eines Rohstoffes und insofern Informationen über die fehlende Inventarisierung, liegen ausschließlich den Verantwortlichen auf den entsprechenden ersten Stufen in der Lieferkette vor und nicht den am Ende der Lieferkette stehenden Wirtschaftsbeteiligten. So sind diese Stoffhersteller/-inverkehrbringer die einzigen Beteiligten, die zur Anzeige zu verpflichten wären. Hingegen ist es nicht akzeptabel, die letzten Inverkehrbringer in Haftung zu nehmen. In Konsequenz daraus fordert der BVLH, den § 8a ersatzlos zu streichen.