Nationale Druckfarbenverordnung
Das Bundesernährungsministerium (BMELV) legte den überarbeiteten Entwurf einer Druckfarbenverordnung vor, zu dem aus Sicht des Lebensmittelhandels weiterhin erhebliche Bedenken bestehen. Beklagt wird die rein nationale Ausrichtung des Regelungsvorhabens, die deutlich zu kurz greift. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, warum die vorgesehene Konformitätserklärung für bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände künftig bis zum Einzelhandel durchgereicht werden soll.
Die vielfältigen Warenströme innerhalb der EU-Mitgliedsländer sowie die Importe aus Drittländern betreffen ganz wesentlich auch verpackte Lebensmittel sowie den Handel mit Verpackungsmaterialien in Deutschland. So wird ein nicht unerheblicher Anteil an Verpackungsmaterial im nationalen Lebensmittelsortiment außerhalb Deutschlands bedruckt und verpackt. Hingegen ist die Druckfarbenverordnung rein national ausgerichtet.
Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen erwartet
Was die Zusammensetzung von Druckfarben betrifft, formuliert die Verordnung jedoch weitreichende Anforderungen hinsichtlich der Prüfung und Dokumentation an die Lieferkette, die selbst von international agierenden Handelshäusern nur unter erheblichen Schwierigkeiten und Aufwand von Lieferanten aus Drittländern oder EU-Mitgliedsländern einzufordern sind. Noch um einiges schwieriger dürfte die Situation für mittelständische Händler, Fachhändler bis hin zu Handwerksbetrieben sowie Markthändlern sein, sollten sie ihre Lieferanten bemühen müssen, ihnen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Regelung auf EU-Ebene wegweisend
Für die nationalen Handelsunternehmen würden aus dieser Insellösung massive Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen resultieren, die sie in ihrem freien Warenverkehr im EU-Binnenmarkt und mit Drittländern erheblich einschränken und im Wettbewerb mit anderen europäischen Mitbewerbern benachteiligen würden. Neben erheblichen Beschaffungsproblemen bei knappen Gütern würden sich auch die operativen Abläufe der Handelshäuser, was eine gemeinsame Beschaffung für mehrere Vertriebsländer betrifft, massiv verkomplizieren. Vor diesem Hintergrund sieht es der Lebensmittelhandel als dringend notwendig an, eine einheitliche Regelung auf EU-Ebene – gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 unter Einbindung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) – zu schaffen.
Unscharfe Formulierung könnte Formularflut auslösen
Auf besonderes Unverständnis im Lebensmittelhandel stößt die Ausgestaltung des Regelungsinstrumentes der Weitergabe von schriftlichen Erklärungen, den sogenannten „Konformitätserklärungen“. Die unscharfe Formulierung im Entwurf schließt nicht aus, dass die druckfarbenspezifischen Angaben entlang der Lieferkette künftig bis zum Einzelhandel weiterzugeben sind. Auch wenn der Handel das Instrument mit Blick auf einen notwendigen Informationsfluss, die Schaffung von Transparenz und die Abgrenzung von Verantwortlichkeiten grundsätzlich begrüßt, kann er doch in keiner Weise nachvollziehen, warum die Konformitätserklärungen bis zum Einzelhandel durchgereicht werden müssen, was mit einem erheblichen Dokumentationsaufwand verbunden ist. Berücksichtigt man unterschiedliche Produktionsstandorte und Lieferanten für einen Artikel sowie Verpackungsänderungen und bezieht zudem noch Saisonartikel und regionale Produkte ein, könnte allein ein Handelshaus gefordert sein, 220.000 bis 270.000 Konformitätserklärungen einzufordern, entgegenzunehmen und vorhalten zu müssen – ein massiver bürokratischer Aufwand, der in keinem Verhältnis zum Nutzen für den Verbraucherschutz steht und damit nicht zu rechtfertigen ist.
Einzelhandel von Konformitätserklärungen ausnehmen
Durch den zusätzlichen bürokratischen Aufwand würden zudem erhebliche Kosten entstehen, entweder durch ein Mehr an Personal zur Bewältigung der Anforderungen oder verursacht durch die Beauftragung externer Dienstleister, die die geforderten Leistungen für die Handelsunternehmen erbringen. Der Handel sieht es daher als naheliegend und zielführend an, sich im Wortlaut bezüglich der schriftlichen Erklärung an Art. 15 (Konformitätserklärung) der EUKunststoff- Verordnung Nr. 10/2011 anzulehnen, wonach „auf allen anderen Vermarktungsstufen als der Einzelhandelsstufe“ eine schriftliche Erklärung für Druckfarben sowie für die zur Herstellung von Druckfarben bestimmten Stoffe zur Verfügung zu stellen ist. Die in der Verordnung genutzte Formulierung konkretisiert die Informationsweitergabe auf jeder Lieferstufe und enthält notwendigerweise eine klare Abgrenzung zur Einzelhandelsstufe.