Der Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e.V. (BVL)

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Mobile Verkaufsstellen: Radius zügig ausweiten!

Der BVL hatte sich dafür eingesetzt, den Aktionsradius von 50 km auszuweiten, in dem mobile Kaufleute ohne bürokratische Nachweispflichten ihren Beitrag für die ländliche Nahversorgung leisten können. Der BVL engagierte sich hier stellvertretend für seine Mitglieder im Fachverband ‚Mobile Verkaufsstellen‘ und brachte sich national wie auf europäischer Ebene ein.

Im Juli 2012 bestätigte das EU-Parlament nun einen Vorschlag zur Ausweitung auf künftig 100 km, was die ‚Mobilen‘, auch wenn man sich mehr erhofft hatten, mit einer gewissen Erleichterung aufnahmen. Nun gilt es, an der jetzt greifbaren Ausweitung festzuhalten und diese schnellstmöglich final zu beschließen.

Bereits im Jahr 2009 zeichnete eine von der EU-Kommission eingesetzte hochrangige Expertengruppe für Bürokratieabbau, zur Freude der mobilen Kaufleute, einen entsprechenden Vorschlag mit dem ersten Preis für die beste Idee aus. Inhalt des Vorschlages war es, den spezifischen Anwendungsbereich (Art. 13 Abs. 1 d) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 von 50 auf 150 km auszudehnen. Dieser Vorschlag sollte von der Kommission kurzfristig aufgegriffen werden.

Ausweitung vom EU-Parlament bestätigt

Das EU-Parlament bestätigte nun den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Gemäß Art. 2 ist nun für Handwerksbetriebe vorgesehen (auch der ambulante Verkauf wird hier zugeordnet), diese bei Entfernungen bis 100 km von den EU-Bestimmungen über Fahrt- und Ruhezeiten sowie von der Fahrtenschreiberpflicht auszunehmen.
Auch wenn die mobilen Kaufleute einen deutlich größeren Radius von 150 km für notwendig erachtet hatten, hofft doch nun die Branche auf eine dringende Befreiung ihres Geschäftsfeldes von den derzeitigen bürokratischen Hemmnissen, die sich aus der Festlegung des derzeitigen Radius von 50 km ergeben.

Eine Millionen Kundenkontakte pro Woche

Nach Schätzungen sind derzeit in Deutschland rund 1.800 mobile Verkaufsfahrzeuge (Höchstmasse: 7,5 t) vorwiegend im ländlichen Raum im Einsatz, die ein Sortiment im Sinne eines „rollenden Supermarktes“ führen. Aus der Geschäftstätigkeit ergeben sich rund eine Million Kundenkontakte pro Woche. Dabei ist die Branche durchweg mittelständisch geprägt.
Bereits im Jahr 2007 wurde im Rahmen einer intensiven Abfrage der Betroffenheit im mobilen Mitgliederkreis deutlich, dass die Nutzung der Fahrzeuge im Umkreis von   50 km - als eine Voraussetzung, von der Tachographen- und Aufzeichnungspflicht befreit zu sein - nicht mehr den Marktanforderungen entsprach.

Ländliche Nahversorgung ausweiten

Durch die kontinuierliche  Ausweitung ländlicher Regionen, deren Nahversorgung teils nur noch durch den mobilen Handel aufrechterhalten werden kann, steigen auch die Fahrstrecken, die von den Händlern zu überbrücken sind, um insbesondere ältere bis hoch betagte, aber oftmals auch kranke und behinderte Menschen mit Lebensmitteln zu versorgen.
Gleichzeitig schreitet der Strukturwandel innerhalb der mobilen Branche weiter voran. Expansion und Zusammenschlüsse sind auch hier die Instrumente, um im Wettbewerb bestehen zu können. Ein vom mobilen Handel zu nutzender Umkreis von 50 km entspricht schon länger nicht mehr den Erfordernissen vor Ort und behindert die Händler massiv darin, ihre Nahversorgung im ländlichen Raum auszuweiten.

Von bürokratischen Hemmnissen befreien

Wird der Radius von 50 km überschritten, sind Fahrer rollender Supermärkte nicht nur der Tachographenpflicht unterworfen, gleichzeitig müssen sie umfangreiche Nachweispflichten hinsichtlich der Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten, wobei dann auch sämtliche Fahrtätigkeiten innerhalb des Radius hiervon betroffen sind.

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die umfangreichen Aufzeichnungs- und Nachweispflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 für Berufskraftfahrer wie Fernfahrer und Omnibusfahrer geschaffen wurden, deren Haupttätigkeit das Lenken eines Fahrzeuges ist. Bei den mobilen Kaufleuten besteht hingegen die Haupttätigkeit im Verkauf ihrer Ware.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die rechtlichen Aufzeichnungs- und Nachweispflichten für mobile Kaufleute völlig ungeeignet und praxisuntauglich sind. Auch im Sinne eines dringend notwendigen Bürokratieabbaus fordert der Verband die Beteiligten auf, die Beratungen zum Vorordnungsvorschlag zügig abzuschließen und damit die Radiusausweitung schnellstmöglich zu beschließen.