Lose Ware – Harmonisierung gefordert
Wiederholt hatte sich der Lebensmittelhandel für eine abschließende nationale Regelungen zur Ausgestaltung der Kennzeichnung nicht vorverpackter (loser Ware) oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackter Lebensmittel ausgesprochen. Daher begrüßt der Handel, dass das BMEL nun einen entsprechenden Regelungsentwurf vorlegte.
Ladenpackungen von Nährwertdeklaration ausgenommen
Weiter begrüßt der Handel mit Blick auf den Vorschlag, dass die wesentlichen Regelungen zu Lebensmitteln, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und Endverbrauchern zur Selbstbedienung angeboten werden (Ladenpackungen), wie bereits mit Vorentwurf aus dem Jahr 2014 vorgelegt, erhalten bleiben. Zu nennen ist hier insbesondere die Befreiung von der Pflicht zur Nährwertdeklaration, was der Handel ausdrücklich unterstützt.
Flexibel über bewährte Medien informieren
Ebenso wird begrüßt, dass für den Bereich der losen Thekenware das ganze Spektrum an in der Praxis erprobten Medien zur Allergeninformation erhalten bleibt. So ermöglichen diese bewährten Medien den Thekenbetreibern schon heute, ihre Kunden - je nach Angebotsformen und Möglichkeiten vor Ort - flexibel über Allergene zu informieren. Hierzu zählen neben den bekannten Medien, wie Schild/Thekenschiene, Thekenkladde, Aushang sowie Speise- und Getränkekarten, auch Waagensysteme sowie Terminal- und Intranet-Anwendungen der Unternehmen.
Information über das Verkaufspersonal
Die bestehenden Informationsmedien im Handel führen die Allergeninformationen schon heute in schriftlicher Form auf. Dies liefert wiederum die Basis für die mündliche Information/Auskunft über die enthaltenen Allergene durch das Verkaufspersonal als bewährte Form der Informationsvermittlung. Diese Regelung bleibt auch im jetzigen Vorschlag erhalten, was vom Handel vollumfänglich unterstützt wird.
Forderung: Zusatzstoffe wie Allergene regeln
Mit Blick auf das hohe Maß an Flexibilität hinsichtlich der zulässigen Medien zur Information der Verbraucher über Allergene in loser Ware, was ausdrücklich begrüßt wird, bleibt unverständlich, wieso nicht auch im gleichen Zuge eine zwingend notwendige Anpassung der Zusatzstoff-Kennzeichnung (ZZulV) erfolgte. Dem Handel ist kein Grund ersichtlich, weshalb für die Zusatzstoff-Kennzeichnung weiter strengere Anforderungen gelten sollen, als für die Kennzeichnung von Allergenen.
Ungleichbehandlung nicht nachvollziehbar
Aus Handelssicht hochgradig problematisch ist es hingegen, wenn sich aus den verschiedenen Regelungen weiter unterschiedliche Anforderungen ergeben, was z. B. die Art und Weise der Informationsvermittlung betrifft. Während nach dem jüngsten Vorschlag die mündliche Information über Allergene auf der Basis einer Verschriftlichung grundsätzlich möglich ist, was auch dringend benötigt wird, muss gemäß Zusatzstoff-Kennzeichnung die unmittelbare Zugänglichkeit der schriftlichen Aufzeichnung durch den Endverbraucher möglich sein. Im Ergebnis wären damit praxiserprobte Informationsmedien, wie sie für den sensiblen Bereich der Allergene als zulässig erachtet werden, für die Information über Zusatzstoffe nicht ausreichend.
Allergeninformation etabliert und praxisbewährt
Mit Blick auf die üblichen Sortimente im Bereich der losen Ware, die häufig sowohl Allergene als auch Zusatzstoffe enthalten, blieben die Thekenbetreiber gezwungen, sich weiter den strengeren Anforderungen der ZZulV zu beugen und müssten entsprechend die unmittelbare Zugänglichkeit der Aufzeichnungen sicherstellen. Entsprechend würden praxiserprobte Formen der mündlichen Information auf der Basis einer Verschriftlichung (z. B. über Waagensystem mit Datenanbindung, Kladde hinter der Theke oder Intranet-Systeme im rückwertigen Thekenbereich) entfallen, was die Flexibilität der Allergeninformation massiv einschränken würde. Dies obwohl die Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass die bisherigen Formen der Allergeninformation des Verbrauchers praxiserprobt und bewährt sind.
Nachbesserung zwingend nötig
Da der Gesetzgeber die erprobte mündliche Information auf der Basis einer Verschriftlichung für die Allergene im Rahmen der vorläufigen Regelung (VorlLMIEV) bereits ermöglicht, sollte diese Flexibilität mit Überführung von § 9 ZZulV in den jetzigen Regelungsvorschlag konsequenterweise auch für die deutlich weniger sensiblen Zusatzstoffe gelten. Eine womöglich zweigleisige Informationsweitergabe durch das Thekenpersonal ist für die Praxis hingegen nicht nachvollziehbar. Daher ist aus Handelssicht eine Harmonisierung zwingend geboten, wofür sich der Handel mit allem Nachdruck noch einmal ausspricht.