Der Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e.V. (BVL)

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Lose Ware: Allergen-Info jetzt gefordert

Der Bundesrat hat am 28. November der vorläufigen Verordnung zur Allergeninformation bei sogenannter loser Thekenware zugestimmt, wie sie kurzfristig vom Bundesernährungsministerium (BMEL) in nochmals überarbeiteter Fassung übermittelt worden war. Der BVLH begrüßt die damit zunächst geschaffene Rechts- und Planungssicherheit für die thekenführenden Handelsunternehmen, wird sich aber im Zuge der Konsultation zur endgültigen Verordnung erneut konstruktiv beim Ministerium einbringen.

 

In den zurückliegenden Monaten bestanden bei den Thekenbetreibern im Lebensmittelhandel große Unsicherheiten hinsichtlich der konkreten nationalen Ausgestaltung der ab dem 13. Dezember 2014 europaweit geltenden Allergenkennzeichnung, wie sie die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) grundsätzlich vorschreibt. Mit Zustimmung des Bundesrates zur zuvor eiligst übermittelten Verordnung wird die vorläufige Regelung dann mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch am 13. Dezember 2014 in Kraft treten.

Unmittelbare Information oder Hinweisschild

Mit der Regelung sollen Allergiker künftig auch bei unverpackten Lebensmitteln erfahren können, in welchen Produkten potenziell allergene Zutaten enthalten sind. Dabei müssen die Informationen, welche potenziell allergenwirksamen Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wurden, für Verbraucher unmittelbar und leicht erhältlich sein. Ist die Information für den Verbraucher nicht unmittelbar zugänglich, muss in den Verkaufsräumen an gut sichtbarer Stelle ein deutlicher Hinweis erfolgen, wo und wie Kunden die Allergeninformation erhalten können.

Spektrum bewährter Infomedien erhalten

Die Verordnung sieht vor, dass neben dem weiten Spektrum der schriftlichen und elektronischen Informationsmöglichkeiten für die Unternehmen auch eine mündliche Information möglich ist. Basis für die mündliche Information muss allerdings eine schriftliche Dokumentation sein, die sowohl nachfragenden Verbrauchern als auch den zuständigen Kontrollbehörden leicht zugänglich gemacht werden muss. Insgesamt bleibt es den Anbietern damit freigestellt, auf welche Art und Weise sie ihrer Dokumentationspflicht nachkommen. Produkte, die vor dem 13. Dezember nach altem Recht in Verkehr gebracht wurden, können noch unbefristet abverkauft werden.

Hauptallergene im Fokus der Infopflicht

Was die Umsetzung der Allergeninformation bei loser Ware betrifft, hat das BMEL von der in der LMIV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese national zu regeln. Nach der LMIV sind 14 sogenannte Hauptallergene ab dem 13. Dezember 2014 europaweit verpflichtend anzugeben, dies umfasst unter anderem: Glutenhaltiges Getreide wie Weizen und Roggen, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch und Milcherzeugnisse, Schalenfrüchte wie Mandeln und Haselnüsse, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupinen sowie Weichtiere. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für alle allergenwirkenden Verarbeitungsprodukte und für die bei der Produktion eingesetzten Hilfsstoffe.

Handelsanliegen konstruktiv eingebracht

Der BVLH begrüßt, dass mit der vorläufigen Verordnung die bewährte Auskunft über das Verkaufspersonal (auf der Basis einer schriftlichen Aufzeichnung) erhalten bleibt. Damit kann auch das derzeit breite Spektrum an praxiserprobten Informationsmedien als weitgehend gesichert eingestuft werden.

Anpassungsbedarf sieht der BVLH beispielsweise noch in der Weise, dass der Fußnoten-Ansatz  künftig als Option auch für die Thekenbetreiber geöffnet werden sollte. Die einseitige Privilegierung der Gastronomie ist hier nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für den Thekenhinweis, dass die Allergeninformation mündlich erfolgt und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist, der als sperrig und wenig praxisgeeignet wahrgenommen wird

Mit Blick auf die endgültige Verordnung wird der BVLH erneut die Anliegen des Handels in konstruktiver Weise beim Ministerium einbringen und sich für die notwendige Flexibilität einsetzen.