Insellösung nicht zielführend
Ende Oktober 2013 übermittelte das BMEL den aktualisierten Entwurf der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung (kurz: Druckfarbenverordnung), zu der der BVLH erneut Position bezog. Der Verband verdeutlichte weiterhin seine Bedenken hinsichtlich des rein national ausgerichteten Regelungsansatzes, der einer Insellösung gleichkäme. So sieht es der Handel weiterhin für dringend notwendig an, eine einheitliche Regelung auf EU-Ebene - gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 - zu schaffen.
Regelung auf EU-Ebene nötig
Unabhängig von dieser grundsätzlichen Einschätzung konnte der Handel feststellen, dass einige notwendige Anpassungen am neuen Vorschlag vorgenommen wurden. Eine Anzeigepflicht für nicht inventarisierte Stoffe hätte den Handel massiv belastet ebenso wie die Weitergabe schriftlicher Erklärungen an den Einzelhandel, wenn die betreffenden Lebensmittelbedarfsgegenstände bereits mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind.
Ausnahmebereich ausweiten
Für den Handel unverständlich bleibt jedoch, warum die Ausnahmeregelung dann nicht auch auf den Bereich der „Einfuhren“ (aus EU-Ländern, Drittländern) ausgeweitet wird. So führt der Lebensmittelhandel in erheblichem Umfang auch bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände aus EU-Mitgliedsländern und auch Drittländern ein. Mit Blick auf die geplante nationale Regelung würde der Lebensmittelhandel dann quasi zum „Importeur“ und damit Erst-Inverkehrbringer derartiger Ware.
Auch abgepackte Ware betroffen
Die im aktuellen Entwurf geforderten schriftlichen Unterlagen müssten auch dann vorgehalten werden, wenn es sich um bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände handelt, bei denen ein Übergang von Stoffen aus der Druckfarbe auf das Lebensmittel ausgeschlossen ist. Ebenso wären die Unterlagen vorzuhalten, wenn die Verpackungen mit Lebensmitteln bereits in Berührung gekommen sind, es sich damit um abgepackte Ware handelt, die lediglich durchgehandelt wird.
Einschränkungen im Warenverkehr
Praxisfern ist zudem der Regelungsansatz, dass es sich bei den dann weiter geforderten schriftlichen Unterlagen um sogenannte „Supporting Documents“ handelt, die beim Hersteller des bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenstandes verbleiben und nur auf Verlangen den Behörden zugänglich gemacht werden müssen. Nach erster Einschätzung hätte der Einzelhandel als „Importeur“ von Lebensmittelbedarfsgegenständen (aus EU-Mitgliedsländern oder Drittländern) hier gar nicht die rechtliche Handhabe, entsprechende Unterlagen einzufordern und verfügbar zu halten.
Massive Wettbewerbsnachteile drohen
Derartige Regelungen würden die Unternehmen in ihrem freien Warenverkehr im EU-Binnenmarkt und mit Drittländern erheblich einschränken und im Wettbewerb mit anderen europäischen Mitbewerbern massiv benachteiligen. Vor diesem Hintergrund sieht es der Handel als dringend notwendig an, die Ausnahmebereiche auch auf den Bereich der „Einfuhren“ auszuweiten.
Verlängerung des Übergangs notwendig
Mit Blick auf den neuen Regelungsvorschlag unterstützt der Handel die Verlängerung der Übergangsvorschriften, sodass die Vorschriften nun erst zwei Jahre (statt bisher ein Jahr) nach ihrer Verkündung zur Anwendung kommen. Zudem wird handelsseitig die in der Begründung aufgenommene Klarstellung begrüßt, wonach Dekorfarben für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik, die in einem Brennverfahren aufgebracht werden, nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst sind.