Insellösung nicht zielführend
Der BVLH erklärte gegenüber dem BMELV, dass er die grundsätzlichen Ziele des Regelungsvorschlages - vorgelegt als Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung“ (kurz: Mineralölverordnung) - unterstützt. So soll der Verbraucher vor möglichen Gesundheitsgefahren geschützt werden, welche aus dem Übergang von kritischen Kohlenwasserstofffraktionen aus Lebensmittelbedarfsgegenständen resultieren können, die unter Verwendung von Altpapierstoff hergestellt wurden.
Hingegen sieht der Handel den Ansatz der Bundesregierung zur Schaffung einer rein nationalen Regelung nach wie vor als nicht zielführend an. Stattdessen sollte die Situation mit wirksamen freiwilligen Konzepten und Empfehlungen weiter entschärft werden. Sofern die Schaffung einer Regelung als zwingend angesehen wird, sollte diese im Rahmen des EU-Rechts erfolgen.
Migrationsproblematik lösungsorientiert angehen
Weiterhin fordert der Handel zur Behandlung der komplexen Mineralölproblematik, den gesamtstrategischen Ansatz intensiv weiterzuverfolgen, auch unter Einbeziehung der mineralöleintragenden Wirtschaftskreise. Zudem ist die Problematik der Migration von unerwünschten Stoffen in Fertigpackungen - ob nun Mineralölbestandteile oder andere Substanzen - grundsätzlich auf breiterer Basis und lösungsorientiert anzugehen. Dies kann auch die mengenmäßige Begrenzung im Lebensmittel beinhalten. Entsprechend sind weitere Maßnahmen zu ergreifen, künftig noch sicherere Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.
Da die verpackende Wirtschaft bereits technische Lösungen (wie spezifische Beschichtungen und spezielle Innenbeutel) anwendet, sollte der Weg freiwilliger Maßnahmen weiter beschritten und möglichst eine gemeinsame Minimierungsstrategie verfolgt werden. Eine derartige Strategie mit klaren Zielen würde den Wirtschaftsbeteiligten die notwendige Zeit und Planungssicherheit einräumen, ihre Verpackungssysteme entsprechend weiter anzupassen, auch vor dem Hintergrund, dass die Ursachenzuweisung bei den festgestellten Lebensmittelbelastungen nicht immer eindeutig ist.
EU-Minimierungsstrategie wegweisend
Eine entsprechende Strategie zur Minimierung der Migration von gesundheitlich bedenklichen Substanzen über Fertigpackungen in Lebensmitteln sollte dann auch zwingend notwendig auf die europäische Agenda gebracht werden, um auf EU-Ebene dafür zu werben, sich den intensiven Bemühungen um eine Minimierung anzuschließen.
Hingegen kommt eine rein nationale Regelung einer Insellösung gleich, die aus Sicht des Handels den internationalen Warenströmen in keiner Weise gerecht wird. Die Folgen wären erhebliche Verzerrungen des freien Warenverkehrs im europäischen Binnenmarkt als auch im globalen Lebensmittelmarkt.
Anerkannte Analysemethode notwendig
Ohne eine nationale Gesetzesregelung aus den genannten Erwägungen unterstützen zu können, verdeutlichte der BVLH dem Ministerium noch die Einschätzung des Handels zu einzelnen Details des Vorschlages: So wird der Ansatz unterstützt, die Regelungen zum Übergang von Mineralölkohlenwasserstoffen aus Lebensmittelbedarfsgegenständen, die unter Verwendung von Altpapierstoffen hergestellt sind, nunmehr nur auf aromatische Mineralölkohlenwasserstoffe (MOAH) abzustellen, da dadurch mittelbar wohl auch der Übergang von gesättigten Mineralölkohlenwasserstoffen (MOSH) durch die Regelungen zu MOAH begrenzt wird.
Darüber hinaus stellt sich dem Handel mit Blick auf den Regelungsvorschlag jedoch die Frage, ob heute bereits eine anerkannte und standardisierte Analysemethode existiert, die den Verantwortlichen für Eigenkontrollen und der amtlichen Überwachung zur Verfügung stehen muss, um zu vergleichbaren Ergebnissen zu kommen.
Verpackungsmaterial untersuchen
Zudem wird es handelsseitig für erforderlich gehalten, dass entsprechende Untersuchungen zwingend am Verpackungsmaterial zu erfolgen haben, weil dort die analytischen Unsicherheiten noch am wenigsten stark ausgeprägt sind. Wesentlich unsicherer sind die Untersuchungen derzeit am Lebensmittel, weil dort eine Vielzahl an verwandten und analytisch nicht trennbaren Substanzen über unterschiedliche Eintragungswege in das Produkt gelangen können. Eine exakte und eindeutige Zuordnung zur möglichen Quelle, wie z. B. einer Faltschachtel, ist daher bei einer Analytik über das Lebensmittel kaum möglich.
Vom Handel kritisch eingestuft wird zudem der Regelungsansatz, dass im neuen Vorschlag keine konkrete Nachweisgrenze mehr aufgeführt wird. Erhebliche Schwierigkeiten werden aufkommen, da im Zuge der Weiterentwicklung von Analyseverfahren immer geringere Spuren nachgewiesen werden können. Zudem sind je nach Ausstattung der Labore erhebliche Schwankungen im Nachweis möglich, was zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen führt. Hingegen würde eine definierte Nachweisgrenze den Wirtschaftsbeteiligten deutlich mehr Rechtssicherheit geben.