Hygieneanforderungen bei SB-Backshops – Urteil des EuGH
Ausgangspunkt für die Entscheidung waren mehrere Berufungsverfahren in Österreich, die beim Verwaltungssenat in Wien anhängig waren. Die Kläger betrieben Selbstbedienungstheken für Backwaren, bei denen die Waren mit einer bereitliegenden Zange entnommen werden konnten, nachdem zuvor eine selbstschließende Klappe geöffnet wurde. Dies wurde durch die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde beanstandet.
Die Behörde verpflichtete die Unternehmer, technische Hilfsmittel einzubauen, die ein Zurücklegen bereits entnommener Ware ausschließen sollten. Damit sollte verhindert werden, dass Ware berührt oder angeniest und damit kontaminiert wird.
Die Behörde berief sich dabei auf den Anhang II Kapitel IX Nr. 3 der EU-VO 852/2004, nach dem Lebensmittel vor Kontaminationen zu schützen sind.
Zu Unrecht, urteilte das höchste europäische Gericht. Die Verpflichtung, SB-Theken mit Rücklagesperren zu versehen, sei eine Übersteigerung der hygienerechtlichen Anforderungen. Insbesondere sei es für eine Auflage seitens der Behörde nicht ausreichend, dass nur ein hypothetisches Risiko bestünde. Ein entsprechender Nachweis sei durch die Behörde nicht erbracht worden. Die Unternehmer hingegen hatten die hygienische Unbedenklichkeit der Selbstbedienungsverkaufsboxen durch Sachverständigengutachten nachgewiesen.