Flexiblere Eichfristen durch mehr Eigenkontrollen
In Ergänzung zu handelsseitigen Statements im Rahmen der Anhörung brachte sich der BVLH am 12. März auch noch mit einer schriftlichen Stellungnahme beim BMWi ein. So hatte der Handel mit Blick auf die Eichnovelle immer wieder die Notwendigkeit herausgestellt, die Nacheichung von Messgeräten als hoheitlichen Akt zu erhalten, um das hohe Schutzniveau im gesetzlichen Messwesen aufrechtzuerhalten.
Ansatz „Messmanagementsystem“ vielversprechend
Im nun vorliegenden Vorschlag zur Flexibilisierung der Eichfristen sieht der Handel jedoch einen zielführenden Ansatz, der auch im Einklang mit der Aufrechterhaltung eines hohen Schutzniveaus steht. So kann sich künftig die Eichfrist nur dann verdoppeln, wenn ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Messmanagementsystem zur Gewährleistung der Messrichtigkeit von Messgeräten betrieben wird.
Hier sieht der Handel einen zielführenden Ansatz, entsprechende Managementsysteme - entweder durch die Messgerätehersteller, hier tätige Serviceunternehmen, oder durch die Messgeräteverwender im Rahmen ihrer Eigenkontrollen - aufzubauen und anzuwenden. Insbesondere mit Blick auf die leistungsstarken Eigenkontrollsysteme der Unternehmen des Handels werden große Möglichkeiten gesehen, diese entsprechend zu erweitern, sodass die Messrichtigkeit der Geräte weiter gewährleistet ist.
Option muss auch für Messgeräteverwender bestehen
Zudem ist festzuhalten, dass der Ansatz als Option zu verstehen ist. Das heißt, die Unternehmen können künftig selbst entscheiden, ob sie sich weiterhin dem starren System der behördlichen Nacheichung unterziehen oder ob sie ein entsprechendes Managementsystem implementieren und damit verkürzte Prüf- jedoch verlängerte Eichfristen erhalten. Diese Wahlmöglichkeit sollte in der künftigen MessEV jedoch auch deutlich festgeschrieben werden.
Keinesfalls sollten hier einzelne Wirtschaftsbeteiligte, wie die Messgeräteverwender, ausgeschlossen werden, um dann das Tätigkeitsfeld ausschließlich externen Dienstleistern zu überlassen. Die Option auf eine mögliche Ergänzung interner Eigenkontrollen um derartige Messmanagementsysteme sehen wir daher auch als zwingende Voraussetzung dafür an, dass wir diesem Ansatz zustimmen können.
Hohes Schutzniveau bleibt erhalten
Was die halbjährliche Überprüfung der Messgeräte betrifft, würde dies die Prüffrequenz deutlich verkürzen. Im Weiteren wären dann die Prüfprotokolle der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Ob erhöhte Prüffrequenz oder Dokumentationspflicht, beides wären Maßnahmen, die das bestehende Schutzniveau auch im System des Messmanagements mindestens aufrechterhalten und sichern würden. Was die Kennzeichnung des aktuellen Prüfstatus am Messgerät betrifft, sollte auch dies durch Dritte oder im Rahmen der Eigenkontrollen der Verwender möglich sein.
Vom Ansatz konsequent ist es dann, wenn im Fehlerfall, insbesondere bei Nichteinhalten der Verkehrsfehlergrenzen, die Messgeräte unverzüglich außer Betrieb genommen und nur in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung wieder verwendet werden. Spätestens an dieser Stelle wären wieder die Eichbehörden gefordert, mittels amtlicher Nacheichung eine weitere Verwendung der Messgeräte zu ermöglichen.