Fischkennzeichnung neu geregelt
Die rechtliche Grundlage der neuen Vorgaben bilden die Fischerei-Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009 vom 20. November 2009 sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 404/2011 vom 8. April 2011. Die neuen Vorgaben kommen ab 1. Januar 2012 zur Anwendung.
Alle Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen müssen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen vom Fang bzw. der Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein. Im Prinzip gilt jedoch weiterhin: Ein Schritt vor (gewerblicher Abnehmer), ein Schritt zurück (Lieferant). Die Informationen sind den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Identifizierungs-Nr., wissenschaftl. Name, Auftauhinweis
Die für alle Lose vorgeschriebene Kennzeichnung und die verlangten Informationen enthalten gemäß Art. 58 Abs. 5 KontrollVO mindestens folgende Angaben:
a) Identifizierungsnummer jedes Loses;
b) äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs bzw. Name der Aquakulturanlage;
c) FAO-3-ALFA-Code jeder Art;
d) Datum der Fänge bzw. Herstellungsdatum;
e) Mengen jeder Art in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht, oder gegebenenfalls Zahl der Tiere;
f) Name und Anschrift der Lieferer;
g) Verbraucherinformationen gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001: Handelsbezeichnung, wissenschaftlicher Name, einschlägiges geographisches Gebiet und Produktionsmethode;
h) Angaben dazu, ob die Fischereierzeugnisse zuvor gefroren wurden.
Der BVL geht jedoch davon aus, dass in der Praxis überwiegend gemischte Lose in den Einzelhandel gelangen. Dann erhält der Einzelhandel von seinen Lieferanten lediglich die Informationen aus Art. 58 Abs. 5 a) sowie g) und h), wobei a) zusätzlich am Los (z. B. der Fischkiste) anzubringen ist. Die Identifizierungsnummer kann beispielsweise auch eine Rechnungsnummer sein, wenn der Lieferant damit eine chargengenaue Rückverfolgung sicherstellen kann.
Ausnahmen für Drittlandsware und Süßwasserfisch
Unter „Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse“ fallen Erzeugnisse, die unter Kapitel 03 und den Tarifpositionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur stehen. Die Informationen gemäß Art. 58 Abs. 5 a) bis f) KontrollVO gelten jedoch nicht für in die EU eingeführte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie in Süßwasser gefangene und gezüchtete Erzeugnisse. Die Informationen aus Art. 58 Abs. 5 a) bis h) KontrollVO gelten nicht für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die unter die Tarifpositionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur fallen.
Dem Verbraucher müssen künftig neben den bisherigen Angaben - wie Handelsbezeichnung, Produktionsmethode und Fanggebiet - nun zusätzlich der wissenschaftliche Name der Art sowie ggf. der Auftauhinweis („aufgetaut“) im Einzelhandel zur Verfügung gestellt werden.
Auch Plakate und Poster möglich
Was den wissenschaftlichen Namen der Art betrifft, kann dieser dem Verbraucher auf Einzelhandelsstufe auch durch Handelsinformationen wie Plakate oder Poster bekannt gegeben werden.
Der Auftauhinweis („aufgetaut“) befindet sich, war das Erzeugnis zuvor gefroren, auf dem Etikett oder dem entsprechenden Zeichen. Fehlt diese Formulierung auf Einzelhandelsebene, wird davon ausgegangen, dass die Erzeugnisse nicht zuvor gefroren und später aufgetaut wurden.
Ausnahmen vom Auftauhinweis
Das Wort „aufgetaut“ muss jedoch nicht bei Erzeugnissen angegeben werden, die gemäß Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aus Gründen des Gesundheitsschutzes (z. B. Schutz vor Parasiten) zuvor gefroren wurden oder die aufgetaut und anschließend geräuchert, gesalzen, gegart, mariniert, getrocknet oder einer Kombination dieser Verfahren unterzogen wurden.
Eine ausführliche Übersicht zu den neuen Anforderungen hat der BVL auf seiner Homepage unter „Publikationen“ eingestellt.