Der Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e.V. (BVL)

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Fischereikontrolle sinnvoll

Mit Blick auf den Vorschlag zur Überwachung der EU-Fischerei hatte sich der BVL bereits im März des Jahres an Bundesministerin Aigner gewandt und sinnvolle Regelungen zur Eindämmung illegaler Fischerei begrüßt. Hingegen lehnte er eine geplante Pflicht zur Dokumentation sämtlicher Vermarktungsnormen auf Einzelhandelsstufe entschieden ab und verdeutlichte dies nochmals mit einer ausführlichen Stellungnahme im Juni 2009 gegenüber dem BMELV.

Zum Verordnungsvorschlag über die Durchführung einer Gemeinschaftsregelung zur Überwachung der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM (2008) 721 endgültig) bezog der BVL für den Handel letztmalig mit Stellungnahme vom 12. Juni 2009 ausführlich Position. Mit Blick auf den Kompromissvorschlag stellte der Handel zunächst mit Bedauern fest, dass dessen Inhalte und teilweise neu eingebrachten Verschärfungen berechtigte Hoffnungen auf dringend notwendige Anpassungen überwiegend enttäuschen. Da dem Lebensmittelhandel bei der Einhaltung der Bedingungen der künftigen Fischereipolitik auch in dem jüngsten Vorschlag weiterhin eine maßgebliche Rolle, insbesondere im Bereich der Rückverfolgbarkeit (Artikel 48 bis 51), zugeschrieben wird, nahm der Handel hierzu ausführlich Stellung.

Maßgebliche Rolle bei der Rückverfolgbarkeit

Der Handel betonte, dass es nachvollziehbar ist und notwendig sein kann, Lose von Fischerei- und Aquakultur-Erzeugnissen rückverfolgen zu können. Diese Rückverfolgung endet jedoch auf Einzelhandelsstufe und nicht beim Verbraucher. Als Herkunftsnachweis sollte jedoch, neben den bereits rechtlich bestehenden Vorgaben, einzig die Identifizierungsnummer eines jeden Loses bis auf Einzelhandelsstufe Vorgabe werden, was für die Handelsunternehmen in der praktischen Umsetzung im Bereich der Frischware bereits mit großen Mühen verbunden sein wird. Diese Nummer könnte dann auf elektronischem Wege bzw. auf einem Barcode das Los begleiten oder auf dem Wareneingangspapier (Rechnung, Lieferschein) vermerkt werden, was bereits heute im Bereich abgepackter Ware vielfach übliche Praxis ist.

Weitere Vorgaben zur Herkunftsangabe

Was entsprechende Herkunftsangaben betrifft, sind bereits heute gemäß Verordnung (EG) Nr. 104/2000 für Frischfisch und lediglich bearbeitete Fischprodukte die Fanggebiete (FAO-Gebiete), die Produktionsmethode sowie der Handelsname anzugeben. Darüber hinaus gibt es in Deutschland eine Initiative von Fischwirtschaft und Einzelhandel für Seefisch, auf freiwilliger Basis eine genauere Fanggebietskennzeichnung bei Fisch und Fischereierzeugnissen schrittweise vorzunehmen (siehe: www.fischverband.de). Entsprechende Maßnahmen sollten jedoch auf freiwilliger Basis ergriffen werden. Dabei sollte die weitere Unterteilung der FAO-Gebiete - entsprechend der nationalen Initiative - in der Form erfolgen, dass nicht Nummern, sondern Seegebiete benannt werden, die der Verbraucher zumindest grob zuordnen kann. Dies würde der Handel auch EU-weit als freiwillige Initiative begrüßen. Positiv hervorzuheben ist, dass der neue Vorschlag zumindest auf das letztere Anliegen eingeht und nun neben Codes erstmalig auch geografische Gebiete benannt werden.

Dokumentationspflicht auf Einzelhandelsstufe abgelehnt

Weiterhin als nicht praktikabel sieht es der Handel, sämtliche Informationen, die der Erfüllung der Vermarktungsnormen auf allen Stufen genügen, auf Einzelhandelsstufe vorhalten zu müssen. Hier würden Kontrollpflichten der Überwachungsbehörden einseitig dem Einzelhandel aufgebürdet, was nicht nachvollziehbar ist. Ein derartig bürokratischer Aufwand ist weder zielführend, noch vom Handel in der Praxis leistbar und würde die bestehenden Rückverfolgbarkeits- und Dokumentationssysteme, insbesondere bei kleinen und mittelständischen Händlern, hoffnungslos überlasten.

Dem Handel liegen bereits heute für Frischfisch und lediglich bearbeitete Fischprodukte der Handelsname, der wissenschaftliche Name sowie der Name und die Anschrift des Lieferanten vor. Dies sollte mit dem zusätzlichen Instrument der Identifizierungsnummer des Loses dann auch ausreichend sein. Weitere Angaben, wie Lebendgewicht, Fangdatum etc., würden den Handel nur massiv mit zusätzlichen Dokumentationspflichten belasten, ohne einen wirklichen Nutzen zu bringen.

Gegen Auftau-Hinweis für verarbeitete Erzeugnisse

Neu in den Vorschlag aufgenommen wurde ein Punkt, wonach Mitgliedstaaten künftig sicherstellen sollen, dass Verbraucher darüber informiert werden, ob Fischereierzeugnisse vorher tiefgefroren wurden. Hier spricht sich der Handel mit Nachdruck dafür aus, an der aus dem früheren produktbezogenen Hygienerecht bekannten Unterscheidung von einerseits verarbeiteten und andererseits bearbeiteten (alte Bezeichnung) bzw. zubereiteten (neue Bezeichnung) Fischereierzeugnissen festzuhalten. Ein entsprechender Auftau-Hinweis sollte damit lediglich Vorgabe für bearbeitete bzw. zubereitete Fischereierzeugnisse sein bzw. werden, die abgepackt oder lose an den Verbraucher abgegeben werden. Verarbeitete Fischereierzeugnisse sollten hiervon ausgenommen bleiben. Dieses Anliegen wurde vom Handel in seiner Stellungnahme ausführlich erläutert.

Nationale Initiative: genauere Fanggebietskennzeichnung

Der Handel wies in seiner Position nochmals auf die nationale Initiative einer genaueren Fanggebietskennzeichnung für Seefische hin, die auf freiwilliger Basis derzeit mit großem Engagement vonseiten der Fischwirtschaft und des Einzelhandels vorangetrieben wird. In Verbindung mit dem Instrument der Identifizierungsnummer eines jeden Loses könnte dies dazu beitragen, dass nicht nur der Bezug von Fisch aus nachhaltiger Fischerei künftig gezielter erfolgen kann (neutrale Bewertungsgrundlagen zu den Fanggebieten werden derzeit erarbeitet), sondern auch illegale Fischerei keinen Absatzweg mehr in den Einzelhandel findet. Hierfür spricht sich der Handel aus.