Druckfarbenverordnung: EU-Regelung anstreben
Der BVLH nahm Anfang August 2014 zum Vorschlag einer Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung Stellung und brachte die spezifischen Anliegen des Lebensmittelhandels beim BMEL ein. Der Lebensmittelhandel hat weiterhin erhebliche Bedenken hinsichtlich des rein national ausgerichteten Regelungsvorhabens, das einer Insellösung gleichkommt, mit der Folge von massiven Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen für die nationalen Handelsunternehmen.
Nationaler Alleingang nicht zielführend
Der Handel appelliert weiter an die Bundesregierung, den Schritt der Notifizierung zu überdenken und stattdessen eine einheitliche Regelung auf EU-Ebene - gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 - anzustreben. Mit Blick auf die Neubesetzung der EU-Kommission und die Hinweise zur Auswertung der „Roadmap“ erscheint der Zeitpunkt hierzu aus Handelssicht günstig.
Unabhängig von dieser grundsätzlichen Einschätzung bleibt es jedoch bei konkreter Betrachtung der Detailregelungen für den Handel weiter unverständlich, warum nicht weitere Bereiche von den Ausnahmeregelungen erfasst werden. So führt der Lebensmittelhandel in erheblichem Umfang auch bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände aus EU-Mitgliedsländern und auch Drittländern in seinem Sortiment. Mit Blick auf die geplante nationale Regelung wird der Handel dann quasi zum „Importeur“ und damit Erst-Inverkehrbringer derartiger Ware.
Unsinnige Forderungen eliminieren
Die geforderten „geeigneten Unterlagen“ oder „eine die Konformität beweisende Begründung“ müssten unsinnigerweise auch dann vom Handel vorgehalten werden, wenn es sich um bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände handelt, bei denen ein Übergang von Stoffen aus der Druckfarbe auf das Lebensmittel ausgeschlossen ist. Ebenso wären die Unterlagen vorzuhalten, wenn die Verpackungen mit Lebensmitteln bereits in Berührung sind, es sich damit um abgepackte Ware handelt, die lediglich durchgehandelt wird.
Massive Bedenken resultieren zudem aus dem Umstand, dass es sich bei den
geforderten Unterlagen um sogenannte „Supporting Documents“ handelt, die üblicherweise beim Hersteller des bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenstandes verbleiben und nur auf Verlangen den Behörden zugänglich gemacht werden müssen. Nach unserer Einschätzung hätte der Einzelhandel als „Importeur“ von Lebensmittelbedarfsgegenständen (aus EU-Mitgliedsländern oder Drittländern) hier gar nicht die rechtliche Handhabe, entsprechende Unterlagen einzufordern und verfügbar zu halten.
Lieferbeziehungen würden massiv belastet
Ähnlich verhält sich die Situation beim Alternativansatz, „eine die Konformität beweisende Begründung“ beim Lieferanten einzuholen und vorhalten zu müssen. Die Einforderung einer Begründung stellt ebenfalls ein deutliches Hemmnis für ein potenzielles Lieferverhältnis dar. Zudem bestehen offene Fragen, wie die Begründung im Detail auszugestalten ist.
Eine derartige Pflicht zur Einforderung entsprechender Unterlagen oder Begründungen würde die Unternehmen in ihrem freien Warenverkehr im EU-Binnenmarkt und mit Drittländern erheblich einschränken und im Wettbewerb mit anderen europäischen Mitbewerbern massiv benachteiligen.
Ausnahmebereich dringend ausweiten
Angebotene Waren im hart umkämpften internationalen Markt könnten dann in nicht unerheblichem Umfang an Mitwerber aus anderen EU-Mitgliedsländern gehen, die keine derartigen zusätzlichen Dokumente einfordern und dadurch einen deutlichen Vorteil in der Beschaffung gewinnen. Vor diesem Hintergrund sieht es der Handel als dringend notwendig an, den Ausnahmebereich entsprechend auszuweiten. Konkrete Vorschläge hat der BVLH dem BMEL gemacht.