Der Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e.V. (BVL)

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Ausweitung von Packungsprüfungen im Handel nicht zielführend

Bereits im Herbst 2010 hatte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) einen Änderungsentwurf zur Fertigpackungsverordnung (FPackV) vorgelegt. Da im Entwurf weiterhin vorgesehen ist, eine Ausweitung von zerstörenden Fertigpackungsprüfungen im Einzelhandel zu ermöglichen, wandte sich der BVL erneut ans BMWi und erklärte, dass es nicht zielführend ist, mögliche Vollzugsdefizite im vorgelagerten Bereich nun auf Einzelhandelsebene beseitigen zu wollen.

Wie der Begründung zum Änderungsvorhaben zu entnehmen ist, regelt die FPackV zerstörende Prüfungen bislang erst ab Losumfängen von mehr als 100 Stück. Weiter heißt es in der Begründung, dass in vielen Fällen aber geringere Losgrößen vorgefunden werden, sodass eine Absenkung der Zahl der Losgröße erforderlich ist, um auch dann eine Prüfung zu ermöglichen.

Hingegen ist in der geltenden FPackV ausgeführt, dass Fertigpackungen in der Regel beim Hersteller oder beim Einführer zu prüfen sind. Die Prüfung soll grundsätzlich im Abfüllbetrieb vorgenommen werden. Sie kann auch in einem Lager sowie in den Räumen der zuständigen Behörde erfolgen.

Füllmengenanforderungen – Hersteller gefordert

Während die Hersteller und Einführer für die Einhaltung der Füllmengen-anforderungen nach §§ 22 - 25 FPackV verantwortlich sind, erstreckt sich die Verantwortung des Handels auf die Einhaltung der untersten Toleranzgrenze bei offenen, nachfüllbaren Fertigpackungen (§ 31a FPackV) in diesem spezifischen Bereich.

Untermauert wird dieser gestufte Ansatz auch in einer grundsätzlichen Regelung zur Stufenverantwortung, wie sie in Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verankert ist. Praktisch trägt damit der Handel keine Verantwortung für Pflichtverletzungen, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen. Die ordnungsgemäße Befüllung der Ware ist originäre Aufgabe des Herstellers, auf die der Händler keinen Einfluss hat.

Prüfungsort: Abfüllbetrieb oder Lager

Aus diesem offensichtlichen Widerspruch zwischen der Begründung zur Herabsenkung des Losumfanges auf der einen Seite und dem in der FPackV beschriebenen „Ort der Prüfung“ auf der anderen Seite - untermauert durch die grundsätzliche Regelung zur Stufenverantwortung - stellt sich für den Lebensmittel-Einzelhandel die zwingende Frage nach der eigentlichen Absicht des Änderungsvorhabens. Während es der Überwachung sicherlich keine Probleme bereitet, einen ausreichenden Losumfang an Fertigpackungen (>= 100) für eine zerstörende Prüfung beim Hersteller oder Einführer (Abfüllbetrieb oder Lager) vorzufinden, ist dies beim Lebensmittel-Einzelhandel nicht unbedingt gesichert, der aber auch in der Regel nicht als Ort der Prüfung angesehen wird.

Überwachung nicht auf den Handel verlagern

Vor diesem Hintergrund liegt die Vermutung nahe, dass auf der Ebene Hersteller und Einführer möglicherweise Vollzugsdefizite bei der Überwachung von Fertigpackungen bestehen, die nun durch Änderung der FPackV auf der Ebene Einzelhandel ausgeglichen werden sollen. Damit würde möglicherweise ein Großteil der Überwachungstätigkeit in der Sache künftig auf die Ebene Einzelhandel verlagert, der die Verwaltungslasten – stellvertretend für die vorgelagerten Stufen – stemmen müsste, was für den Handel als Letztinverkehrbringer in keiner Weise akzeptabel ist.

Sollte dieser Ansatz Hintergrund und Absicht für die Änderung der FPackV an dieser Stelle sein, steht dies zudem im Widerspruch zur grundsätzlichen Ausrichtung des Regelwerks und kann vom Handel in keiner Weise mitgetragen werden.

Ist die Beprobungen noch repräsentativ?

Beträchtliche Zweifel an der Sinnhaftigkeit der beabsichtigten Absenkung des Losumfanges ergeben sich auch mit Blick auf die Ausführungen in Anlage 4a Nr. 4 (Umfang der Stichproben). Dort heißt es, dass es sich bei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen um eine Zufallsstichprobe handeln muss.

Hier stellt sich die Frage, ob es sich bei einem künftigen Losumfang von z. B. geringfügig über 10 (vorgenommen würde eine zerstörende Prüfung von n = 8) noch um eine Zufallsstichprobe handelt. Ob hier tatsächlich noch eine repräsentative Stichprobe gezogen wird, ist ernsthaft zu hinterfragen, handelt es sich doch eher um die Kleinstsequenz aus einer Gesamtcharge bzw. um eine Momentaufnahme einer ungleich größeren Produktionseinheit.

Auch aus Verbrauchersicht nachteilig

Hieraus wird zudem deutlich, dass eine repräsentative Beprobung auf der Stufe des Einzelhandels, wo typischerweise kleine Losgrößen vorliegen, quasi gar nicht möglich ist. So könnten entsprechende Beanstandungen lediglich zu einer Sperrung der Ware im Regal oder Kleinstlager vor Ort führen, da der geringe Losumfang keine übergreifenden Schlüsse auf die produzierte Gesamtcharge (ggf. die Menge einer mehrtägigen Produktion) zulässt. Damit steht diese künftig an Vollprüfung grenzende Beprobung kleiner Losgrößen im Einzelhandel in keinem Verhältnis zum Aufwand der Maßnahme. Während der Einzelhandel die Lasten einseitig zu schultern hätte, ergeben sich hier auch aus Verbrauchersicht deutliche Nachteile.

Im Zweifelsfall würden hier Überwachungskapazitäten gebunden, die auf der Ebene Hersteller und Einführer wesentlich effizienter hätten genutzt werden können. Deutlich wird dies auch für den Fall, dass bei einer Sperrung der beanstandeten Ware im beprobten Geschäft, das grundsätzliche Problem nicht gelöst ist, sondern aufgrund der komplexen Warenströme weiter fortbesteht, etwa wenn mehrere Importeure Ware aus gleicher Charge ins Inland verbracht haben bzw. eine Beanstandung und Sperrung der Gesamtcharge schon aus Gründen der mangelhaften Repräsentativität der Beprobung nicht möglich ist. Dies ist nicht im Sinne des Handels und würde sicherlich auch vom Verbraucher in keiner Weise verstanden.