Der Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e.V. (BVL)

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Allergeninformation – BMEL jetzt gefordert

Wiederholt hatte sich der BVLH an verschiedene Leitungsstellen des Bundesernährungsministeriums (BMEL) gewandt und auf baldige Vorlage des nationalen Vorschlags für eine Ausgestaltung der Allergeninformation bei loser Ware gedrängt. Aufgrund erneuter Verzögerungen sah sich jüngst BVLH-Präsident Friedhelm Dornseifer veranlasst, direkt an Bundesminister Schmidt zu appellieren, jetzt zügig vorzulegen.

Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) sieht u. a. die Verpflichtung des Lebensmittelhandels vor, die Verbraucher über die Verwendung allergener Zutaten zu
informieren. Diese Verpflichtung gilt ab dem 13. Dezember 2014.

Informationspflicht ab Ende 2014

Die LMIV sieht auch vor, dass die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften zur Art und Weise der Informationsvermittlung bei unverpackten Lebensmitteln - sogenannter loser Ware -  erlassen. Dies ist sinnvoll, weil die Vorschriften der Verordnung im Übrigen ganz auf die Informationsvermittlung bei verpackten Lebensmitteln ausgerichtet sind, also auf die Kennzeichnung über die Etiketten.

Handel früh konstruktive Vorschläge gemacht

Der Handel  hat sich gegenüber dem BMEL sehr frühzeitig für den zeitnahen
Erlass praktikabler Vorgaben ausgesprochen, um den betroffenen Handelshäusern und Kaufleuten die rechtzeitige Umsetzung der neuen Informationspflichten zu ermöglichen. Dies begann bereits im Jahr 2012 mit ersten Gesprächen mit dem Ministerium, dem weitere folgten. Begleitet wurden die Gespräche mit branchenübergreifenden und handelsspezifischen Einbringungen, um dem Ministerium eine praxisgerechte Umsetzung zu erleichtern.

Andere Länder haben bereits geliefert

Zahlreiche andere Mitgliedstaaten haben bereits geliefert, zwischenzeitlich die Art und Weise der Allergeninformation bei loser Ware geregelt und die entsprechenden Regelungen
notifiziert. Entgegen mehrfacher Ankündigung ist das in Deutschland bislang nicht
geschehen, so dass die Handelshäuser und Kaufleute bis heute nicht wissen, welche Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Informationsvermittlung am Ende des Jahres für sie gelten werden.

Fristgerechte Umsetzung national gefährdet

Sechs Monate vor Eintritt der Informationspflicht besteht je nach Ausgestaltung der Regelung die akute Gefahr, dass der Handel die fristgerechte Umsetzung der Vorgaben möglicherweise nicht mehr wird leisten können. Daher appellierte jüngst der BVLH noch einmal mit Nachdruck ans BMEL, nunmehr die Vorlage des nationalen Regelungsentwurfes möglichst umgehend zu veranlassen, damit mehr als zweieinhalb Jahre nach Verabschiedung der LMIV die Regelungsdiskussion zur losen Ware auf nationaler Ebene jetzt endlich beginnen kann.

Verkaufsgespräch zur Informationsvermittlung

Was die Details der Anforderungen an den Regelungsvorschlag betrifft, forderte der BVLH das  Ministerium auf, das grundsätzliche Erfordernis der Option der mündlichen
Informationsvermittlung zu berücksichtigen. Das Verkaufsgespräch ist im Handel regelmäßig eine gute und praktikable Art der Informationsvermittlung. Es bietet bei Produkten aus dem Standardsortiment ebenso wie bei Erzeugnissen mit kurzfristig wechselnden Rezepturen die erforderliche Praktikabilität und Flexibilität bei der Informationsvermittlung. In allen bislang bekannt gewordenen Regelungen anderer Mitgliedstaaten ist deshalb der Grundsatz verankert, dass die Allergeninformation auch mündlich (auf der Basis einer Verschriftlichung) vermittelt werden kann.

Übergangsregelung erforderlich

Zugleich forderte der BVLH das Ministerium auf, den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit zur Umsetzung der neuen Informationspflichten zu gewähren. Wenn dies nicht über eine
Anpassung der EU-Verordnung geschehen kann, sind auf nationaler Ebene Maßnahmen erforderlich, wie etwa das entsprechend angepasste Inkrafttreten der Sanktionsvorschriften.