Der Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e.V. (BVL)

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Allergeninformation – Auskunft über das Verkaufspersonal notwendig

Vom Handel lange gefordert, legte das Bundesernährungsministerium (BMEL) am 14. Juli endlich einen Vorschlag zur nationalen Ausgestaltung der Allergeninformation bei loser Ware vor. Mit großem Unverständnis musste der Handel dem Vorschlag jedoch entnehmen, dass die Auskunft des Verkaufspersonals über allergene Zutaten sehr restriktiv auf wenige Sortimentsbereiche beschränkt werden soll. Wesentlich flexibler sind hingegen die Ansätze der meisten anderen EU-Mitgliedsländer, die zudem von der EU-Kommission gestützt sind. Der Handel sieht das Ministerium nun gefordert, den Vorschlag hinsichtlich Praktikabilität und Übergangsfristen noch einmal deutlich nachzubessern und hat sich hierzu am 5. August mit einer ausführlichen Stellungnahme eingebracht.

Der Handel hatte sich mit Blick auf das Regelungsvorhaben wiederholt dafür ausgesprochen, dass das ganze Spektrum an in der Praxis erprobten Informationsmedien erhalten bleibt. So ermöglichen diese bewährten Medien den Thekenbetreibern schon heute, ihre Kunden - je nach Angebotsformen und Möglichkeiten vor Ort - flexibel über Allergene zu informieren. Hierzu zählen neben den bekannten Medien, wie Schild/Thekenschiene, Thekenkladde, Aushang sowie Speise- und Getränkekarten, auch Waagensysteme sowie Terminal- und Intranet-Anwendungen der Unternehmen.

Verkaufspersonal vermittelt Informationen

Die bestehenden Informationsmedien im Handel, wie Thekenkladden, führen die Allergeninformationen für den überwiegenden Teil der Standardware schon heute in schriftlicher Form auf. Dies liefert wiederum die Basis für die mündliche Information/Auskunft über die enthaltenen Allergene durch das Verkaufspersonal als Form der Informationsvermittlung, die umfassend erhalten bleiben muss.

Die mündliche Information des Kunden erfolgt heute im Handel auch mithilfe von Waagensystemen oder Intranet-Anwendungen, wobei die Allergeninformationen oft sogar ausgedruckt werden können. Meist sind entsprechende Hinweisschilder im Verkaufsraum an gut sichtbarer Stelle angebracht.

Auskunft auf Nachfrage gelebte Thekenpraxis

Das Verkaufsgespräch ist im Handel regelmäßig eine gute und praktikable Art der Informationsvermittlung. Es bietet bei Produkten aus dem Standardsortiment ebenso wie bei Erzeugnissen mit kurzfristig wechselnden Rezepturen die erforderliche Praktikabilität und Flexibilität, die für die Thekenpraxis notwendig ist. Dabei stellt die aktive Nachfrage des Kunden beim Verkaufspersonal die Regel dar und ist gelebte Praxis.

Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Regelungsvorschlag grundsätzlich erforderliche schriftliche Absicherung der Information auch im Falle der mündlichen Auskunft, erschließt sich gerade auch aus Kundensicht nicht, warum die mündliche Information auf wenige Sortimentsbereiche beschränkt werden soll. Dem Kundenwunsch nach schneller Auskunft wird dies sicherlich nicht entsprechen.

Mitgliedsländer und Kommission deutlich flexibler

Im überwiegenden Teil bislang bekannt gewordener Regelungen anderer Mitgliedstaaten (wie beispielsweise Belgien, Österreich und Schweden) ist deshalb der Grundsatz verankert, dass die Allergeninformation auch mündlich (auf der Basis einer Verschriftlichung) vermittelt werden kann. Voraussetzung ist ein Kundenhinweis im Verkaufsraum an gut sichtbarer Stelle, dass solche Informationen auf Nachfrage erhältlich sind. Zudem steht dieser Grundsatz im Einklang mit den diesbezüglichen Antworten der EU-Kommission, namentlich, dass auch die mündliche Information eine valide Informationsalternative ist und ebenso die Information auf Nachfrage.

Der Handel fordert daher das BMEL mit Nachdruck auf, den Vorschlag entsprechend anzupassen und damit die mündliche Auskunft auf der Basis einer Verschriftlichung im Thekenbereich sortimentsübergreifend zu ermöglichen.

Herkunftsangaben bei Ladenpackungen nicht leistbar

Handelsseitig im hohen Maße unterstützt wird hingegen eine geschaffene Ausnahmeregelung. So nimmt der Regelungsansatz Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und zur Selbstbedienung durch den Endverbraucher angeboten werden, von der Pflicht zur Angabe der Nährwertdeklaration aus. Dies wird vom Handel außerordentlich begrüßt, da die Ausnahme notwendig ist, um Produkte aus eigener Fertigung in der jetzigen Form weiterführen zu können.

Nicht ausgenommen für diesen Bereich sind hingegen die Pflichtangaben zum Ursprungsland oder Herkunftsort, die sich aus den neuen Vorschlägen ergeben. Diese Anforderungen zu erfüllen, ist für den Handel mit Blick auf die Marktabläufe in diesem Warenbereich praktisch nicht leistbar. Er überschreitet schon hier die Grenzen des verfügbaren Etikettenplatzes, erst recht und insbesondere dann, wenn auf mittlere Sicht ggf. auch bei Zutaten die Herkunft verpflichtend vorgeschrieben werden soll. Eine derartige Verpflichtung findet sich zudem auch in keiner Regelung eines anderen Mitgliedstaates. Daher fordert der Handel, die Pflicht zur Herkunftsangabe für diesen Bereich zu streichen.

Übergangsregelungen dringend nötig

Der Handel sieht das enge Zeitfenster, das den Handelshäusern und vielen Tausend Thekenbetreibern nach Bekanntmachung des Entwurfes und voraussichtlicher Verabschiedung noch bleibt, um die neuen Anforderungen umzusetzen, in keiner Weise als ausreichend an. Auch mit Blick auf die mehrfach verzögerte Vorlage des Vorschlages und der mit wenigen Monaten viel zu knapp bemessenen Zeit für die Umsetzung appelliert der Handel noch einmal eindringlich an das BMEL, die Regelung mit größtmöglichen Übergangsfristen zu versehen. Auch wird angeregt, dass über ein späteres Inkrafttreten der Sanktionsvorschriften die für die Praxis erforderliche Zeit zur Umsetzung der Informationspflichten eingeräumt wird.

Durch den Vorschlag bislang nicht geregelt sind die Angaben der Zusatzstoffe. Neben den Zusatzstoffen gibt es jedoch weitere Vorgaben zur Kennzeichnung von loser Ware. Aus Handelssicht zielführend wäre es, alle diese Vorgaben zusammenzuführen. Problematisch wäre es hingegen, wenn sich aus den verschiedenen Regelungen unterschiedliche Anforderungen bzw. Vorgehensweisen ergeben, was z. B. die Art und Weise der Informationsvermittlung betrifft.

Mündliche Auskunft muss erhalten bleiben

Insgesamt möchten wir festhalten, dass bei der Ausgestaltung der Allergeninforma-tion im Thekenbereich ein Höchstmaß an Praktikabilität zwingend notwendig ist. So sehen wir in der Mündlichkeit auf der Basis einer Verschriftlichung gegenüber der reinen Schriftlichkeit eine zumindest gleichwertige Information, die jedoch einen zusätzlichen Service für den Kunden bietet. Entsprechend flexibel ist die Regelung auch an anderer Stelle auszugestalten und mit den zwingend notwendigen Übergangsfristen zu versehen.

Gelingt dies nicht, könnte das Angebot an Frische, auch was saisonale und regionale Sortimente betrifft, zulasten der Verbraucher zurückgehen, das die Attraktivität und Wirtschaftlichkeit der personalintensiven Bedientheken weiter einschränken würde.